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Besondere Teilnahmebedingungen & Technische Richtlinien

Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen sämtliche von Congress und Messe Innsbruck GmbH – Firmensitz Rennweg 3, 6020 Innsbruck – (CMI) mit dem Aussteller im Zuge der Ausstellungsabwicklung getroffene Vereinbarungen den beigelegten Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen (AGB) für Veranstaltungen der CMI sowie den nachfolgenden Besonderen Teilnahmebedingungen, deren Geltung der Aussteller durch seine Unterschrift bestätigt. Der nachstehend gebrauchte Begriff der „Ausstellung“ umfasst jede Art von Präsentation im Rahmen der gegenständlichen Messe.

1. Termin und Öffnungszeiten

1.1 Die Tiroler Frühjahrsmesse beginnt am Donnerstag, 20. März 2025, und schließt am Sonntag, 23. März 2025. Öffnungszeiten: Für Aussteller täglich 8:00–18:30 Uhr für Besucher täglich 10:00–17:00 Uhr.

1.2 Die Aussteller werden gebeten, auch ihr Standpersonal darauf hinzuweisen, dass ein Verweilen nach 18:30 Uhr in den Ständen aus Sicherheitsgründen unter keinen Umständen gestattet werden kann (Nachtwache). Ausgenommen sind bei der Messeleitung angemeldete Veranstaltungen der Aussteller nach 18:30 Uhr am Messestand.

2. Anmeldung

2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Tiroler Frühjahrsmesse muss bis spätestens 13. Dezember 2024 mittels Anmeldeformular (Teilnahmeantrag) an die Messe Innsbruck, Kapuzinergasse 11, 6020 Innsbruck erfolgen. Nur das offizielle, vollkommen ausgefüllte Anmeldeformular mit der Beilage zum Eintrag in den Messekatalog gilt als Grundlage für eine allfällige Standzuteilung.

2.2 Die bis zu dem genannten Zeitpunkt eingehenden Anmeldungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Ausstellungsraumes berücksichtigt, jedoch behält sich die Messeleitung das Recht vor, Anmeldungen auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Platz- und Standvergabe

3.1 CMI ist bemüht, den vom Aussteller in seinem Teilnahmeantrag (Anmeldeformular) genannten Spezifikationen zu entsprechen; ein Rechts­anspruch des Ausstellers hierauf oder auf einen bestimmten Standort im Ausstellungsbereich besteht nicht. Ein Platztausch mit anderen Ausstel­lern sowie die Überlassung des Platzes an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch CMI.

3.2 Wird ein Stand oder eine Ausstellungsfläche nicht termingerecht bezo­gen, steht es CMI frei, hierüber anderweitig zu verfügen. Bereits bezahl­te Entgelte verfallen; Schadenersatz oder Bereicherungsansprüche des nicht rechtzeitig erschienenen Ausstellers sind ausgeschlossen. Schäden und Aufwendungen, die CMI durch die Säumnis des Ausstellers entste­hen, sind von diesem zu ersetzen.

4. Ausweise und Karten

4.1 Jeder Aussteller erhält je nach Standgröße kostenlos Ausstellerausweise. Bis 30 m2: 3 Ausstellerausweise, für jede weiteren angefangenen 15 m2: 1 Ausstellerausweis. Auf- und Abbaukarten (gelten nur vor Beginn und nach Ende der Messe) sind ebenso kostenlos.

4.2 Werden darüber hinaus noch weitere Ausstellerausweise benötigt, sind diese mit der Anmeldung kostenpflichtig anzufordern oder während der Messe an der Hauptinfo, Eingang Ost zu beziehen.

4.3 Die Ausweise und Karten sind nicht übertragbar. Missbräuchlich verwen­dete Ausweise und Karten werden eingezogen.

5. Nutzungsumfang

5.1 Die Nutzungsbefugnis des Ausstellers erstreckt sich ausschließlich auf vertragsgemäße Ausstellungsinhalte und die vereinbarten Zeiten und Zwecke.

5.2 Der Aussteller hat den ihm zugewiesenen Standplatz bei Übernahme auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und allfällige Ab­weichungen vom Vertrags-Soll sofort zu beanstanden; spätere Reklama­tionen sind ausgeschlossen.

6. Technische Standgestaltung

6.1 Die Zulassung zur Teilnahme an der gegenständlichen Messe ist an die Einhaltung der im Teilnahmeantrag (Anmeldeformular) genannten Kon­zeption gebunden. Für Festbauten ist eine zusätzliche Genehmigung durch CMI erforderlich; vorher darf mit der Errichtung solcher Baulichkei­ten nicht begonnen werden.

6.2 Sollte es die Art der Ausstellung erfordern, ist CMI berechtigt, eine Ab­grenzung der Ausstellungsflächen durch stabile Ausstellungskojen (2,5 m hoch, 1,50 m breit) vorzunehmen. Eine Überschreitung der Kojenwände (auch zur Anbringung von Firmenschildern), die Verwendung der äußeren Standwände zu Reklamezwecken und die Vergrößerung von Ständen be­dürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch CMI.

6.3 Der Aussteller hat jeweils Informationen über die Belastungsgrenzen der Ausstellungsflächen einzuholen und diese unbedingt zu beachten; allge­mein sind Punktbelastungen durch schwere Gegenstände zu vermeiden. Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Bereich der Kabelkanäle und Auslassstellen eine wesentlich geringere Tragfähigkeit gegeben ist. Allfällige statische Maßnahmen sind jedenfalls mit CMI abzustimmen.

6.4. Die Herstellung sämtlicher Flugpunkte/Deckenabhängungen muss im Vorfeld der Messe zeitgerecht bei dem dafür zuständigen Vertragspart­ner der CMI beauftragt werden. Freigabelasten dürfen dabei laut den statischen Vorgaben nicht überschritten werden.

7. Erscheinungsbild

7.1 Der Stand muss die genaue Firmenbezeichnung des als Aussteller und der als Marke angemeldeten Unternehmens tragen und darf in seiner Gestal­tung nicht gegen die guten Sitten verstoßen und weder auf Personen noch auf Einrichtungen störend wirken.

7.2 Die Rückwände zu den Standnachbarn müssen einheitlich weiß gestaltet sein.

8. Auf- und Abbau der Stände

8.1 Ab Montag, 17. März 2025, kann mit der Einfuhr der Messegüter und dem Aufbau der Stände gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung begonnen werden. Die Aufbau- und Ausgestaltungsarbeiten müssen bis Mittwoch, 19. März 2025, 17:00 Uhr abgeschlossen sein.

8.2 Mit dem Abbau darf frühestens am Sonntag, 23. März 2025, ab 17:30  Uhr begonnen werden und es darf unwiderruflich nur bis 21:00 Uhr gearbeitet werden. Die Abbauarbeiten müssen am Dienstag, 25. März 2025, 17:00 Uhr beendet sein.

8.3 Die Stände und Ausstellungsflächen sind termingerecht zu beziehen und zu räumen. Ein vorzeitiger Abbau ist im Interesse der Ausstellung nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung werden € 500,00 als Gebühr verrechnet!

8.4 Bei Überschreitung der Auf- und Abbautermine trägt der Aussteller Kosten und Gefahr der dadurch entstandenen Folgen.

8.5 Nach Beendigung der Ausstellung ist durch den Aussteller der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, insbesondere sind auch Beschädigungen der Böden und Wände, die durch Verwendung von z. B. Kunstklebern oder Nägeln entstanden sind, vom Aussteller innerhalb der Abbaufrist zu beheben und zur Wiederherstellung des Übergabezustandes erforderliche Malarbeiten durchzuführen.

8.6 Ist der Aussteller mit der Erfüllung dieser Pflichten säumig, erfolgt die Wiederherstellung durch CMI auf Kosten des Ausstellers.

8.7 Ebenso werden nach dem Abbautermin im Ausstellungsgelände verbliebene Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt

9. Sicherheit und Brandschutz

9.1 Im gesamten Bereich des Veranstaltungsgebäudes samt Freigelände ist der Umgang mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Die Verwendung von Kerzen, Öllämpchen oder Ähnliches als Tischdekoration ist nur mit Zustimmung durch CMI gestattet. Das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan – Butan – Wasserstoff) und anderer Druckbehältern und Druckflaschen ist generell verboten.

9.2 Vom Aussteller vorbereitete Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch CMI aufgestellt und verwendet werden. Auch dann dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich erlaubten und dem Stand der Technik entsprechenden Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände ein- bzw. angebracht werden. Leicht entzünd­bares Material (wie z. B. Papier, Holzwolle, Stroh, Schilfmatten, Mulch usw.) darf generell nicht verwendet werden; Materialien für Dekorations­zwecke müssen in die Brennbarkeitsklasse B1, Q1 und TR1 eingeordnet werden können. Ausschmückungsgegenstände müssen jedenfalls außer Reichweite der Besucher angebracht und so angeordnet sein, dass Feu­erquellen nicht damit in Berührung kommen können. Der Einsatz von py­rotechnischen Effekten bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch CMI. In jedem Fall haftet der Aussteller für die gesetzliche Zulässigkeit seiner Gestaltungsabsichten.

9.3 Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Ver­teilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben

9.4 Der Aussteller hat für die Vornahme von Arbeiten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Die technischen und elektrischen Anlagen der Ausstellungsgebäude und -gelände dürfen nur durch Mit­arbeiter von CMI bedient werden; diese sind gegebenenfalls gesondert anzufordern.

9.5 CMI ist befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, ein­schließlich z. B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Besucher vom weiteren Besuch der Aus­stellung auszuschließen und/oder sonst geeignete Maßnahmen, auch ge­genüber Mitarbeitern des Ausstellers, zu setzen. Bei grober Missachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften ist CMI befugt, den Stand unverzüglich zu schließen. Ersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

10. Versicherung und Bewachung

Das Gelände ist von Freitag, 17. Jänner 2025 (ab 07:30 Uhr), bis Sonntag, 19. Jänner 2025 (17:00 Uhr), bewacht. Die Bewachung des Messegeländes erfolgt bei Tag und Nacht durch Organe der Messe. Für Personen-, Sachschäden und Diebstahl wird jedoch keine Haftung übernommen. Den Ausstellern wird daher dringend nahe gelegt, diesem Umstand durch den Abschluss einer eigenen Versicherung Rechnung zu tragen. Bei Fixständen erstreckt sich der Haftungsausschluss der CMI auf das ganze Jahr.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Sämtliche mit der Ausstellung im Zusammenhang stehende Fakturen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungs­erhalt ohne jeden Abzug fällig. Diese Frist verringert sich, sollte die Rech­nungsstellung kurzfristig vor der Veranstaltung erfolgen. Die Anzahlungs­rechnung ist in einem jeden Falle vor Messebeginn zu begleichen.

11.2 Soweit Zahlungen nicht bereits bei CMI eingegangen sind, hat der Ausstel­ler die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrags durch Vorlage von – mit einer Durchführungsbestätigung der betreffenden Bank versehenen – Zahlungsbelegen oder einer Bareinzahlungsbestätigung nachzuweisen; vor diesem Nachweis darf der Stand nicht bezogen und eine Teilnahme an der Messe kann seitens der CMI verwehrt werden.

11.3 Sämtliche vom Aussteller bestellte Neben- und Sonderleistungen, wie z. B. technische Standausstattungen usw., können teilweise oder gänzlich vor der Veranstaltung mittels Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellt werden. Bestellungen zusätzlicher Neben- und Sonderleistungen nach An­zahlungsrechnung durch den Aussteller oder seine Bevollmächtigten sowie verbrauchsabhängige Leistungen diverser Art werden während oder nach der gegenständlichen Messe in Rechnung gestellt. Bei genehmigter Ver­größerung eines Standes erfolgt die endgültige Standmietenberechnung entsprechend dem Nachmaß.

11.4 Anfallende Bankspesen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Ausstellers.

11.5 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

11.6 Eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die fällige Standplatzmiete nebst Zuschlägen oder anderen in den getroffenen Vereinbarungen begrün­deten Zahlungspflichten ist ausgeschlossen.

11.7 Sollte die Rechnung nicht termingerecht bezahlt werden, steht es der Congress und Messe GmbH frei, die Standfläche neu zu vergeben.

12. Reinigung

12.1 CMI übernimmt die Reinigung der Ausstellungsräume und Gänge; für die Reinigung der Stände hat der Aussteller selbst zu sorgen. Gegen geson­derte Verrechnung kann jedoch von CMI Reinigungspersonal zur Verfü­gung gestellt werden.

12.2 Die Entsorgung des Verpackungs- und Emballagenmaterials hat der Aus­steller zu veranlassen. Im Übrigen ist auf entsprechende Mülltrennung zu achten.

12.3 Auf Grund der gesetzlichen Auflagen zur Mülltrennung werden dem Aus­steller € 3,60 pro m² Standfläche für die entsprechende Entsorgung ver­rechnet.

12.4 An Eingängen, in den Gängen etc. sowie in der Umgebung des Ausstel­lungsortes unerlaubt abgestellte Güter und Verpackungsmaterialien wer­den auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

13. Energie und weitere Ressourcen

13.1 CMI hat die Vorhaltekosten der Einrichtungen zu tragen. Dies betrifft ins­besondere auch den Bereich „Energie und weitere Ressourcen.“

13.2 Für die gegenständliche Veranstaltung wird zur Abdeckung erhöhter Ener­giepreise eine Energiepreispauschale (€ 3,80 pro m2) laut Anmeldefor­mular/Teilnahmeantrag verrechnet.

13.3 Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass CMI als Veranstalterin gege­benfalls dazu angehalten ist, Energie- und Ressourcensparmaßnahmen umzusetzen.

14. Werbung

14.1 Das Verteilen von Prospekten und Werbematerialien ist nur innerhalb des Standes erlaubt.

14.2 Die Verwendung von Schallmedien, einschließlich der Vorführung von Tonfilmen, ist nur in normaler Sprechlautstärke zulässig; Bildflächen und -schirme sind so aufzustellen, dass den Zusehern die Besichtigung inner­halb des Standes möglich ist und die Gangflächen dadurch nicht blockiert werden.

14.3 Lärmverursachende Maschinen dürfen nur in beschränktem Maße zu Vorführungszwecken in Betrieb gesetzt werden. CMI behält sich vor, be­stimmte Zeiten für derartige Vorführungen festzusetzen und maximale Schallpegel vorzugeben.

14.4 Der Verkauf von Speisen und Getränken am Stand ist untersagt.

15. Fotografieren/Veröffentlichung von Ausstellerinformationen/ Datenschutz

15.1 CMI ist berechtigt, Zeichnungen, Fotografien etc. von den Ausstellungs­bauten und -ständen zu eigenen Zwecken oder zu allgemeinen Presse­veröffentlichungen zu verwenden.

15.2 Im Leistungsumfang der Anmeldegebühr laut Teilnahmeantrag ist die Listung des Ausstellers in Ausstellerlisten, gegebenenfalls Messekatalo­gen und/oder sonstigen Informationsmaterialien für Besucher, Aussteller und Medienpartner in gedruckter und/oder digitaler Form enthalten. Soll­te dazu die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird der Aussteller eine derartige Zustimmung rechtzeitig einholen; sollte der betreffende Dritte seine Zustimmung verweigern, wird der Aussteller dies CMI umgehend schriftlich mitteilen.

15.3 Für die Einhaltung der aktuell rechtsgültigen Datenschutzbestimmungen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei Verstößen ist die CMI schad-und klaglos zu halten und übernimmt keinerlei Haftung.

16. Rücktritt, Vertragsauflösung

16.1 Der Aussteller ist an seinen Teilnahmeantrag gebunden; nach Zulassung durch CMI ist ein Rücktritt nicht mehr statthaft.

16.2 Auch bei einvernehmlicher Aufhebung der Teilnahmevereinbarung hat der Aussteller die vereinbarte Standmiete zur Gänze zu bezahlen, es sei denn, die Vertragsaufhebung erfolgt noch 150 Tage vor Ausstellungsbeginn und die Ausstellungsfläche kann noch anderweitig vergeben werden. In die­sem Falle sind vom zurückgetretenen Aussteller eine Verwaltungsgebühr von 50 % der vereinbarten Standmiete sowie die Anmeldegebühr zu be­zahlen. In einem jeden Falle sind zusätzlich sämtliche allfällige sonstige direkte Kosten, welche der CMI im Zusammenhang mit der Teilnahme des Ausstellers an der Messe bereits angefallen sind, zur Gänze zu bezahlen.

16.3 Aus nicht durch CMI verschuldeten und unvorhersehbaren Gründen oder im Falle höherer Gewalt ist CMI berechtigt, die gegenständliche Messe zu verschieben, zu verkürzen oder abzusagen. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

17. Haftung

17.1 CMI leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinaus reichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen; außerhalb des Geltungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes ist die Haftung jedenfalls auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

17.2 Der Aussteller haftet für

a) Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge seiner Ausstel­lungstätigkeit entstehen;

b) Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;

c) alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Aussteller verpflichteten Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zur Ausstellung bzw. bei der Messe selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeili­cher oder veranstaltungsrechtlicher Vorschriften zustoßen;

17.3 CMI haftet weder für das Verhalten von Besuchern der Messe noch für das Abhandenkommen von Gegenständen oder sonstige Sachschäden während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach der Ausstellung.

17.4 Soweit durch Mitarbeiter von CMI außerhalb der vertraglichen Verpflich­tungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z. B. Mithilfe bei Auslade- und Transporttätigkeiten etc.) werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Ausstellers.

17.5 Den Aussteller trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände während und außerhalb der Ausstellungszeiten sicher zu verwahren und gegebenen­falls unter Verschluss zu halten.

18. Sprinkleranlagen

18.1 Die Hallen A, B sowie die Halle F(MesseForum) sind mit einer Sprinkler­anlage ausgestattet. Die Funktion der Sprinkleranlage darf durch Abhän­gung von Dekorationsmaterial oder Werbung nicht beeinflusst werden.

18.2 Für notwendige Überdachungen dürfen nur sprinklertaugliche Materialien in Absprache mit der Behörde verwendet werden.

18.3 Beschädigungen an der Sprinkleranlage und deren Folgekosten werden dem Verursacher verrechnet!

19. Gastronomie/Hygiene

19.1 Stände, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten und diese zum Verzehr anbieten, müssen eine Handwaschmöglichkeit (mobiles Handwaschbe­cken) mit Warmwasser im Verkaufsstand installiert haben.

20. Generelles Rauchverbot

20.1 Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gilt in und an den Stand­orten der CMI generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in den Außenbereichen der Standorte gestattet. Der Aussteller sowie seine Leute sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und CMI übernimmt bei Nichtbeachtung des Rauchverbots keinerlei Haf­tung. Sollten durch Nichtbeachtung dieser Regelung Kosten entstehen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums oder ähnlicher Rechts­institute ist ausgeschlossen.

21.2 Abweichende Vereinbarungen, einschließlich der Zustimmung zu vom Aussteller beabsichtigten Maßnahmen und Tätigkeiten gelten nur, wenn diese schriftlich getroffen bzw. durch CMI schriftlich bestätigt werden.

21.3 Erklärungen an die CMI zuletzt bekannt gegebene Adresse oder jene der vom Aussteller benannten Kontaktperson gelten als wirksam abgegeben.

21.4 Allfällige Ansprüche gegen CMI hat der Aussteller innerhalb von 3 Mona­ten nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen, widrigen­falls sie als verfristet und verjährt gelten.

21.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck.

21.6 Sollten einzelne Bestimmungen der Besonderen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sich darin Lücken befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmun­gen nicht berührt werden.

(Stand: Jänner 2024)

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